Ortskernsanierung Überauchen (LSP)

Neue Ortsmitte mit Dorfhaus und Kita-Neubau

Das Dorfhaus

Zentrales Projekt der Ortskernsanierung ist die Neugestaltung der Ortsmitte. Auf dem ehemaligen „Hirt-Areal“ ist das neue Dorfhaus entstanden, das Ende 2021 fertiggestellt und mit einem Tag der offenen Tür im Mai 2022 offiziell eröffnet worden ist.
Der multifunktionale Bau ersetzt die alte Mehrzweckhalle und ist nun Heimat für Vereinssport, Veranstaltungen und für die Bürgerschaft.

Neubau Kita am Bondelbach

An Stelle der alten Mehrzweckhalle ist  der Neubau der fünfgruppigen Kindertagesstätte am Bondelbach entstanden, der im Herbst 2023  in Betrieb genommen worden ist.

Gebäude Bondelstraße 25 (ehemaliges Heimatmuseum)

Als letzte kommunale Hochbaumaßnahme steht 2025/2026 auch noch die Sanierung des denkmalgeschützten Heimatmuseums an. Die Trockenlegung des Untergeschosses ist als erster Abschnitt bereits erfolgt.  Die Planungen für die  grundlegende Sanierung und das künftige Nutzungskonzept sind weitgehend abgeschlossen. Der konkrete Baubeginn steht noch nicht fest.

Freiraumplanung für die Ortsmitte

Zentrale Bausteine der neuen Ortsmitte sind nicht nur die Gebäude, sondern auch die Gestaltung des Freiraumes in deren Umfeld. Die ersten beiden Bauabschnitte um das Dorfhaus und vor der neuen Kindertagesstätte sind fertiggestellt. Der dritte Bauabschnitt um das ehemalige Heimatmuseum steht bevor.

Neuordnung des ehemaligen "Kranz-Areals"

In direkter Nachbarschaft zur neuen Ortsmitte rundet der Neubau einer betreuten Seniorenwohnanlage mit 18 betreuten Wohnungen verschiedener Größe auf dem Areal des ehemaligen Gasthauses „Kranz“ die Ortskernsanierung ab. Investor ist die FWD Hausbau GmbH aus Dossenheim. Im dahinterliegenden Bereich könnten ergänzend noch zwei kommunale Bauplätze entstehen. Über die Nutzung dieses Bereiches ist noch nicht abschließend entschieden.

Allgemeine Informationen zur Ortskernsanierung Überauchen

Mit der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Überauchen“ ist der formale Startschuss zur Ortskernsanierung im März 2015 gefallen.

Im Landessanierungsprogramm (LSP) beteiligen sich das Land Baden-Württemberg mit 60 % und die Gemeinde mit 40 % an dem vom Land akzeptierten Förderrahmen. 

Die erste Maßnahme im Rahmen des Programms war die Sanierung der unteren Vorbergstraße und der Rathausstraße, die 2017 fertiggestellt wurde. Das Schlachthausareal wurde im ebenfalls 2017 abgerissen und zu einem kleinen innerörtlichen Wohnquartier entwickelt. .
Die Programmlaufzeit wurde vom Land inzwischen bis zum Frühjahr 2026 verlängert.

Förderbedingungen für Private

Gemeinde Brigachtal erhält weitere 700.000 Euro Landesfinanzhilfe für die Ortskernsanierung Überauchen

Erfreuliche Nachricht aus dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg und ein schöner Erfolg für die Gemeinde Brigachtal:
Die Finanzhilfe des Landes für die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Überauchen“ wird im Landessanierungsprogramm (LSP) 2024 erneut um zusätzliche 700.000 Euro erhöht.
Damit steigt der bisher bewilligte Landeszuschuss für das Gesamtprojekt von 3,2 Mio. Euro auf 3,9 Mio. Euro an. Das Land beteiligt sich mit 60 % am bewilligten Förderrahmen, 40 % hat die Gemeinde zu tragen. Der Förderrahmen steigt demnach von bisher 5,32 Mio. Euro auf 6,46 Mio. Euro. Der für die gesamte Ortskernsanierung Überauchen kalkulierte Förderrahmen (dieser entspricht dem Anteil der förderfähigen Kosten am Gesamtaufwand) beträgt ca. 7,83 Mio. Euro.

Für umfassende und nachhaltige Maßnahmen im Sinne der Sanierungsziele gilt für Modernisierungsmaßnahmen ein Fördersatz von pauschal 15 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 30.000 Euro. Der Mindestaufwand muss 10.000 Euro betragen, Eigenleistungen sind möglich.
Für einen notwendigen Abbruch unter Beachtung der Sanierungsziele beim Neubau ist eine Förderung von 100 % der Abbruchkosten bis max. 25.000 Euro möglich - ausgenommen sind denkmalgeschützte Objekte. Bei einer Kombination aus Abbruch und Modernisierung sind wiederum max. 30.000 Euro möglich. Zusätzlich gibt es Steuervergünstigungen gem. § 7h EStG bei Vermietung bzw. § 10f EStG bei Eigennutzung.